Der Kinderladen Goethestraße e.V. ist als gemeinnützig anerkannt. Registriert ist der Verein seit 1979 beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nummer VR 8375 B.
S a t z u n g
Die aktuelle Satzung des Kinderladens vom 22.3.07.§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
„Kinderladen Goethestraße“
und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Charlottenburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch Förderung von Kindern, insbesondere durch folgende Maßnahmen:
a) Errichtung und Unterhaltung einer Kindertagesstätte mit zwei Gruppen.
b) Die Betreuung der Kinder in der Kindertagesstätte soll die Erziehung zu eigenständigen, kritikfähigen Persönlichkeiten, die weitestgehende Entfaltung von Fähigkeiten, Kreativität, Ich-Stärke und sozialem Verhalten der Kinder in der Gruppe fördern. Im Vordergrund steht das soziale Lernen innerhalb und außerhalb der Kindertagesstätte.
c) Die Kinder sind an die soziale Umwelt außerhalb der Gruppen heranzuführen. Dazu können Exkursionen durchgeführt werden.
d) Planung und Verwirklichung dieser Vorhaben geschehen in Zusammenarbeit zwischen Erziehern und Eltern.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt den in § 2 genannten Zweck ausschließlich, unmittelbar und gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
§ 4 – Mitgliedschaft, Mitwirkung und Gruppenzugehörigkeit
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein, die seine Ziele unterstützt und der Satzung zustimmt. Jede natürliche Person hat auf der Mitgliederversammlung Stimmrecht, soweit sie Elternteil eines aufgenommenen Kindes oder Erzieher im Kinderladen ist. Eltern haben zwei Stimmen pro aufgenommenem Kind, wobei die Stimmen nicht einheitlich abgegeben werden müssen. Ist nur ein Elternteil Vereinsmitglied, dann hat es auf der Mitgliederversammlung zwei Stimmen. Juristische und natürliche Personen, die kein Stimmrecht haben, sind zu hören. Diese Grundsätze gelten entsprechend für Elternversammlungen.
2. Über die Aufnahme von Mitgliedern und ihren Kindern in den Gruppen entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Ist ein Kind bereits in eine Gruppe aufgenommen worden, dann soll es in der Regel auch in die andere übernommen werden. Bereits aufgenommene Kinder und Geschwister von bereits aufgenommenen Kindern genießen Vorrang vor externen.
3. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Er ist spätestens am Ende eines Monats zum Ende des Folgemonats zu erklären. Im übrigen endet die Mitgliedschaft von Eltern mit Ausscheiden ihres Kindes aus der Einrichtung.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen grob oder wiederholt verstoßen hat oder wenn der Fortbestand der Mitgliedschaft das Vereinsinteresse ernstlich gefährden würde. Als Verstoß gilt insbesondere die mehrmalige Nichtbezahlung der Vereinsbeiträge bzw. der Kostenbeteiligung.
5. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, mündlich gegenüber dem Vorstand oder schriftlich Stellung zu nehmen. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Dagegen kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die zu diesem Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung.
§ 5 – Vereinsbeitrag, Kostenbeteiligung
Aufnahmegebühren und Vereinsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Kostenbeteiligung für die Betreuung der Kinder richtet sich nach den jeweils gültigen Kostenbeteiligungsvorschriften des Senators für Familie, Jugend und Sport. Die Verteilung der dem Verein zugewiesenen öffentlichen Mittel erfolgt gruppenbezogen. Über die Finanzierung von Gemeinschaftsaufgaben und übergeordneten Belangen entscheidet der Vorstand.
§ 6 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 7 – Die Mitgliederversammlung
1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
b) Entlastung des Vorstands;
c) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
d) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern;
e) Wahl der Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen;
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins;
g) Aufnahme von Darlehen.
2. Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung kann auch per E-mail erfolgen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Geschäftsjahr einberufen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist oder durch schriftliche Vollmacht vertreten wird. Vertretungsvollmacht kann nur Mitgliedern des Vereins erteilt werden.
4. Kann eine Beschlussfähigkeit nach Ziff. 3 nicht festgestellt werden, so ist unverzüglich eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einberufung hinzuweisen.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsändernde Beschlüsse und der Beschluss, den Verein aufzulösen, bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
Das Protokoll muss enthalten:
a) Tag und Ort der Mitgliederversammlung;
b) Feststellung über die ordnungsgemäß ergangene Einladung;
c) Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder und ihrer Stimmrechte und deren Eintragung in die Anwesenheitsliste sowie Vollmachten;
d) Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung;
e) Wortlaut der Tagesordnung und Anerkennung oder Ablehnung von Dringlichkeitsanträgen;
f) Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse.
Das Protokoll soll in der Regel eine Woche nach der Mitgliederversammlung fertiggestellt und in der Tagesstätte bekannt gemacht sein.
§ 8 – Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und zwei Schatzmeistern. Aus jeder Gruppe ist ein Schatzmeister und mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied zu wählen.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die einstimmig zu beschließen ist.
4. Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die mit einer Mindestladungsfrist von drei Tagen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist das fünfte Vorstandsmitglied hinzuzuziehen. Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen gefasst werden (telefonisch, fernschriftlich oder per e-mail), wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Sitzungen und Beschlussfassungen sind zu dokumentieren und in der Tagesstätte bekannt zu machen.
6. Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr die Mitgliederversammlung ein. Er lädt hierzu schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
§ 9 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 festgelegten Mehrheit beschlossen werden. Die Abstimmung kann durch Brief erfolgen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Vertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den „Arbeitskreis Neue Erziehung e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder an eine ähnliche Einrichtung, die dem gleichen Vereinszweck dient. Das Vermögen wird erst nach Prüfung durch das zuständige Finanzamt übertragen. Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.